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Bewachungsgewerbe, beantragen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Führungszeugnis für Behörden
Gewerbezentralregisterauszug
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung
Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz
ggf. Auszug aus dem Handelsregister (bei jur. Personen)
128,00 EUR - 1.279,00 EUR
Gemäß Tarifstelle 2.2.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO)
103
Marktstraße 1
(035434) 600 54
(035434) 600 63