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Bauamt

Namensangelegenheiten


Kurzinformationen

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen.


Beschreibung

Familienname In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor:

  • Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zeitigen;
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen;
  • Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)

Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname nicht bereits den Keim neuerlicher Schwierigkeiten in sich tragen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder zu sprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Vorname Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt. Folgende Änderungen sind denkbar:

  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen
  • Änderungen der Schreibweise

Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Künstlername (Pseudonym) Bei Künstlernamen, Pseudonymen und sonstigen Beinamen, die willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar sind, handelt es sich zwar um keine echten Namen im Rechtssinn. Künstlernamen sind aber wie bürgerliche Namen Objekte des Namensschutzes, § 12 BGB: Namensrecht. Sie können seit dem 01.11.2007 nicht mehr wie bisher im Reisepass und im Personalausweis eingetragen werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dieser Umstand für sich allein keineswegs zum Anlass dafür genommen werden kann, einen Künstlernamen durch behördliche Namensänderung in den bürgerlichen Namen zu verrechtlichen.

Die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht und die zuständige Polizeidienststelle werden zu dem Vorhaben befragt (Dauer ca. 3-4 Wochen). Wird dem Antrag entsprochen, erfolgt die Ausstellung einer Urkunde über die Namensänderung, die die Grundlage für die Neuausstellung aller weiterer behördlicher Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Wird der Antrag abgelehnt, erfolgt die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Personenstandsurkunden aus neuerer Zeit zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  • ärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen.

Fristen

4 Wochen


Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt je Arbeitsstunde 48 Euro (zuzüglich eines Zuschlags, der sich nach der Höhe des Netto-Einkommens berechnet). Gebührenhöchstgrenze beträgt für eine Familiennamensänderung 1022 Euro, für eine Vornamensänderung 255 Euro.

Für die Erklärung zum Ehenamen § 1355 BGB: Ehename, wenn dies nicht im Zusammenhang mit der Eheschließung abgegeben wird, und für Erklärung über die Führung eines Begleitnamens wird jeweils eine Gebühr von 17,- € erhoben. Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens, die bei der Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei.



Ansprechpartner

Frau Blum
Raum 103
Marktstraße 1
Telefon (035434) 600 54
Telefax (035434) 600 63