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Gaststättenerlaubnis, vorläufige Erlaubnis beantragen

Kurzinformationen

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht mehr erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Fristen

mind. 4 Wochen vorher

Ansprechpartner

Ordnung und Bürgerdienste
Frau Blum
103
Marktstraße 1

Telefon (035434) 600 54
Telefax (035434) 600 63