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Gaststättenerlaubnis, vorläufige Erlaubnis beantragen
Kurzinformationen
Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht mehr erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Fristen
mind. 4 Wochen vorher
Ansprechpartner
Ordnung und Bürgerdienste
Frau Blum
103
Marktstraße 1
(035434) 600 54
(035434) 600 63
103
Marktstraße 1
(035434) 600 54
(035434) 600 63