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Gewerbeuntersagung
Kurzinformationen
Gewerbeuntersagung erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässigkeit liegt z.B. bei einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen (z.B. Unterschlagung) vor. Die Gewerbeuntersagung ist immer personenbezogen. Vgl. § 35 Gewerbeordnung.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Bauamt
Frau Blum
103
Marktstraße 1
(035434) 600 54
(035434) 600 63
103
Marktstraße 1
(035434) 600 54
(035434) 600 63