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Familiennachzug
Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes). Dieser Schutz wirkt sich im Ausländerrecht u.a. aus in den Regelungen zu Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln zum Familiennachzug. Sie dienen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
Für einen Familiennachzug kommen in Betracht
- Ehefrau/Lebenspartnerin, Ehemann/Lebenspartner
- minderjährige, ledige Kinder
Weiter wird vorausgesetzt, dass
- die in Deutschland lebenden ausländischen Angehörigen, zu denen der Nachzug erfolgt, eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
Bestimmten Familienangehörigen, die zu hier lebenden Unionsbürgerinnen und -bürgern kommen, können Freizügigkeit haben. Diese Angehörigen müssen bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, wohnen. Zu den Familienangehörigen, die in der Regel Freizügigkeit haben, zählen die Ehefrau / der Ehemann, die Lebenspartnerin / der Lebenspartner oder Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder). Auch für andere Verwandten ist der Nachzug möglich, allerdings unter erschwerten Voraussetzungen.
Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die Freizügigkeit besitzen, sind seit dem 1. Januar 2005 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Sie haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Über dieses Recht wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt.
Aufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus nicht EU-Staaten erhalten eine Aufenthaltskarte. (biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)
Daueraufenthaltsrecht
Innerhalb von fünf Jahren ab Einreise kann die Ausländerbehörde überprüfen, ob die Freizügigkeitsberechtigung weiterhin besteht. Nach fünf Jahren ständigen, rechtmäßigen Aufenthalts besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt unbefristet.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, wird Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts, Familienangehörige aus nicht EU-Staaten eine Daueraufenthaltskarte ausgestelle. (biometriegeeignetes Lichtbild erforderlich)
- Pass bei EU-Bürgern genügt der Personalausweis
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht der/des hier lebenden Familienangehörigen,
- Heirats-, Geburtsurkunde,
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts und
- ausreichender Krankenversicherung.
- einen Personalbogen mit einer Erklärung zur Feststellung der Freizügigkeit
- ggf. EU-Arbeitserlaubnis (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien, Rumänien)
Gebühren Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, Bescheinigung des Daueraufenthalts oder die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.
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