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Trennung, widerrufen
Kurzinformationen
Im Jahr nach der Trennung können Eheleute letztmalig vom Ehegattensplitting profitieren, solang beide damit einverstanden sind.
Beschreibung
Normalerweise dürfen sich Ehegatten nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen. Liegen allerdings handfeste Gründe dafür vor, darf die Zusammenveranlagung von einem Partner aufgelöst werden. Ein akzeptabler Grund für den Widerruf kann aber darin liegen, dass die Zusammenveranlagung für den widerrufenden Teil wirtschaftlich nachteilig ist. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung kann nur dann bestehen, wenn der dadurch finanziell benachteiligte Ehegatte diesen Nachteil vom Ex-Partner ersetzt bekommt. Ist das nicht der Fall, steht es ihm frei, die Zustimmung zu widerrufen.
Ansprechpartner
Bauamt
Frau Blum
103
Marktstraße 1
(035434) 600 54
(035434) 600 63
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(035434) 600 63