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Müllablagerung, illegale
Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz
Müllablagerung, illegale
Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Die Entsorgung von Hausmüll, hausmüllähnlichem Gewerbeabfall, Sperrmüll und Wertstoffen erfolgt über die öffentliche Abfallentsorgung. Gewerbeabfälle, die nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden können, müssen die Erzeuger durch eine entsprechende Firma entsorgen oder verwerten lassen.
Jeder Bürger, der illegal seinen Müll ablädt oder verkippt, handelt ordnungswidrig und kann entsprechend mit Bußgeld belegt werden.
Mit dem Altfahrzeug-Gesetz wurde die EU-Altfahrzeug-Richtlinie vom September 2000 in deutsches Recht umgesetzt. Kern des Gesetzes ist die Änderung der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Altauto-Verordnung. Das Gesetz enthält folgende wesentliche Bestimmungen:
Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen haben die Möglichkeit, ihre Schrottautos kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Ab Januar 2007 gilt dies für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2002 neu auf den Markt gekommen sind, gilt diese Regelung sofort. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten entnommen wurden und die nicht mindestens einen Monat vor der Stilllegung in Deutschland zugelassen waren.
Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu inzwischen Rücknahmestellen eingerichtet.
Gemäß Altfahrzeugverordnung wurde eine „Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge“ von den Bundesländern eingerichtet, die die Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen zentral für die gesamte Bundesrepublik sammelt. Sie informiert die Öffentlichkeit und die Vollzugsbehörden.
(03541) 870-3461
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