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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)
Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)
Kurzinformationen
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
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ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
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daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist […]
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
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in ambulanter Form,
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in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
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durch geeignete Pflegepersonen und
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in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. […]“ (§ 35a SGB VIII)
Rechtsgrundlagen